AAÜG
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - regelt die Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.
In der ehemaligen DDR existierte eine Vielzahl solcher Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (beispielsweise die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz oder die Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee), die an die dort Versicherten zusätzliche Leistungen zur Rente aus der Sozialpflichtversicherung bzw. Leistungen anstelle von Renten aus der Sozialversicherung erbrachten. Nach den Vorgaben des Einigungsvertrages waren die in diesen Systemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.
Dies ist durch das AAÜG geschehen. Die Zeiten, die in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind, gelten heute als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. Er ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. In den alten Bundesländern beträgt er seit dem 1. Juli 2009 27,20 Euro, in den neuen Bundesländern 24,13 Euro.
Altersarmut, verschämte
Insbesondere ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Einführung einer eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll verschämte Armut im Alter verhindert werden, denn gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Altersgrenze
Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Es gibt unterschiedliche Altersgrenzen:
* 65 Jahre für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze),
* 63 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte,
* 60 Jahre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen.
Die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde auf 63 Jahre heraufgesetzt.
Um die Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten zu begrenzen, wurden die Altersgrenzen für einen abschlagfreien Rentenbezug von 60 bzw. 63 auf 65 Jahre angehoben (bei der Altersrenten für schwerbehinderte Menschen auf 63 Jahre). Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Renten ist grundsätzlich möglich. Um die Mehraufwendungen der Rentenversicherung aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer auszugleichen, wird die monatliche Rente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente für schwerbehinderte Menschen: des 63. Lebensjahres) um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent verringert.
Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge 1947 und jünger ab 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der Prozess der Anhebung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze dann 67 Jahre. Die Altersgrenzen bei anderen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend angehoben.
Altersteilzeit
Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Vereinbarung, die sich zumindest bis auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert, die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt und der Arbeitgeber verpflichtet Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten zu erbringen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stockt den Beschäftigten das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 Prozent auf, und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90 Prozent des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden.
Anpassungsformel
Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage der Veränderung des aktuellen Rentenwertes beziehungsweise des aktuellen Rentenwertes (Ost) regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Der angepasste Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel multipliziert wird.
Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Darüber hinaus werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 berücksichtigt der Nachhaltigkeitsfaktor zusätzlich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern.
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen die bzw. der Versicherte aus nicht von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehindert ist. Hierzu gehören beispielsweise folgende Zeiten: Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen bei Mutterschaft, schulische Ausbildung. Anrechungszeiten können von Bedeutung sein für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Rente und bei der Rentenberechnung.
Anwartschaften
Anwartschaften sind - insbesondere durch Beitragszahlung - erworbene Werte in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Die Rente kann nur gezahlt werden, wenn eine gewisse Anwartschaft besteht. Wer bereits für 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente mit (derzeit) 65 Jahren erworben. Er bzw. sie erhält diese Leistung aber erst dann, wenn er bzw. sie 65 Jahre alt ist und die Regelaltersrente beantragt.
Anwartschaftserhaltungszeiten
Freiwillig Versicherte können eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und vom 1. Januar 1984 an jeder Monat mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Hierzu zählen: Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor 1992.
Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2007 die Hälfte von 19,9 Prozent, also 9,95 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 26,4 Prozent, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon nur 9,95 Prozentpunkte.
Arbeitseinkommen
Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen ist u. a. die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, eine Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Wer während dieser Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist in aller Regel rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Rentenversicherung für diesen Personenkreis trägt die Bundesagentur für Arbeit oder der Bund.
Auffüllbetrag
Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen.
Altersvorsorge: Riester Fonds
Die Riester Fonds sind Anlageformen, die mit der Einführung der nach dem damaligen Arbeitsminister Walter Riester benannten Rente entwickelt wurden. Merkmal dieser Altersvorsorge ist die staatliche Zulage die zu den Einlagen des Versicherten gewährt wird.
In den letzten Jahren sind die <a href="http://www.sutorbank.de/de/vermoegensaufbau/aktuellekurse/riester_popup.php" targer="_blank">Riester Fonds</a> genannten Fondssparpläne immer beliebter geworden. Das hat verschiedene Gründe. Zu einem haben sich von allen Riester Anlagen die Riester Fonds als erfolgreichste Anlage hinsichtlich der Wertentwicklung herauskristallisiert.
Vor allem die dynamische Entwicklung der Aktienmärkte, die sich trotz der Finanz und Wirtschaftskrise in den letzten Jahren positiv entwickelt haben, tragen dazu bei.
Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der geltenden Besteuerung. Riester Fonds sind von der Abgeltungssteuer befreit und bieten somit Personen, die nicht unmittelbar von der staatlichen Riester Förderung profitieren können, eine attraktive Anlageform. Natürlich werden auch hier irgendwann Steuern fällig, sie fallen aber erst zum Ende der Laufzeit beziehungsweise beim Eintritt in das Rentenalter an und sind meist geringer als die zu erwartende Steuer die sich aus der Abgeltungssteuer ergibt.
Ein weiterer Vorteil der Riester Produkte ist die garantierte Auszahlung der eingezahlten Beiträge. Alle Riester Anlagen benötigen eine staatliche Zertifizierung um zugelassen zu werden. Der Staat prüft dabei ob die garantierte Auszahlung gewährleistet wird. Bedenken sollte man aber bei den Riester Fonds das sich die Aktien und Rentenmärkte auch kurzfristig negativ entwickeln können. Auf längere Sicht haben sich aber Anlagen in solchen Märkten immer ausgezahlt.
Beim Abschluss eines Riester Fonds sollte man bei der zu erwartenden Laufzeit diese Tatsache bedenken. Für jüngere Anleger eignen sich diese Produkte daher eher als für ältere Sparer.